geänderte TAs (Technische Anforderungen) für Fahrradbeleuchtung / Fahrradbeleuchtungseinrichtungen
2006 hat der Gesetzgeber in Deutschland die Anforderungen an die Fahrradbeleuchtungseinrichtungen geändert.Seit dem 29.11.2006 müssen zwei wesentliche Änderungen beachtet werden:
1. Mindestleuchtstärke von Scheinwerfern 10 Lux
bisher:Erlaubt waren Scheinwerfer mit mindestens 4 Lux (Normalglühlampen) und mindestens 7 Lux (Halogenglühlampen).
ab sofort:
Zulässig sind nur noch Scheinwerfer mit mindestens 10 Lux Leuchtstärke. Das sind in der Regel nur neuere Halogenscheinwerfer und LED-Scheinwerfer, die bereits nach dieser Vorschrift geprüft wurden. Anmerkung: Die Anforderungen an 12-Volt-Scheinwerfer wurden nicht geändert. Hier gilt die 20 Lux Regelung, die doppelte Helligkeit und ein wesentlich größeres Lichtfeld fordert.
2. Dynamos und Überspannungsschutz
ab sofort:Dynamos müssen mit einem Überspannungsschutz ausgerüstet sein. Bei ständig mitlaufenden Nabendynamos kann sich diese Einrichtung auch im Scheinwerfer befinden. Der geprüfte Überspannungsschutz muss durch das folgende Zeichen auf dem Dynamo oder auf dem Scheinwerfer dokumentiert sein: Dynamos müssen ab sofort einen Mindestwirkungsgrad von 30% erreichen!
Wen betrifft diese Änderung?
Zunächst sind die Inhaber von Allgemeinen Bauartgenehmigungen (z.B. Hersteller oder Importeure von Beleuchtungseinrichtungen) sofort betroffen: Scheinwerfer und Dynamos nach alter Regelung dürfen nicht mehr hergestellt oder ausgeliefert werden! Produkte, die bereits im Handel oder an Fahrrädern montiert sind oder sich auf Fabriklagern befinden, können noch verbaut oder verkauft werden.